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Wohnungseigentum

Wohnungseigentum (2/5) – Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum

By 3. Mai 2019März 25th, 2021No Comments
Wohnungseigentum erklärt - Immobilienmakler Spandau

In unserer kleinen Serie zum Thema Wohnungseigentum informieren wir Sie rund um das Thema Eigentümergemeinschaft und haben Tipps und Hinweise für Sie als Vermieter.

Im zweiten Teil der Serie geht es um die Definition von Gemeinschaftseigentum im Vergleich zum Sondereigentum.

 

Was zählt zum Gemeinschaftseigentum?

Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören zum Gemeinschaftseigentum alle Teile eines Gebäudes,
– Die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,
– Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen
Nach dieser Definition zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum
– Grundstück, Fundament, Dach, Fassade bzw. Außenwand, tragende Innenwände, Geschoss- und Zwischendecken, Treppenhaus bzw. Dielen, Eingangsräume, Korridore und Flure zum Gebäude, Aufzugsanlagen, Estrich, Heizungsanlage (wenn Zentralheizung) sowie Heizkörper nebst Zuleitungen.
– Heizkörper und Zuleitungen – soweit sie in der Wohnung verlaufen – können allerdings in der Teilungserklärung zu Sondereigentum erklärt werden.
(Außen-) Fenster zählen ebenfalls zwingend zum Gemeinschaftseigentum, Nach der Rechtsprechung des BGH ist es deshalb auch nicht möglich, Außenfenster durch eine Bestimmung in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zuzuweisen. Eine entsprechende Vereinbarung ist nichtig. Lediglich bei Doppelkastenfenstern soll es möglich sein, die Innenfenster zum Sondereigentum zu erklären.

Was zählt zum Sondereigentum?

Nach § 3 Abs. 2 WEG können zu Sondereigentum erklärt werden
– Wohnungen oder
– sonstige Räume,
die in sich abgeschlossen sind.
Abgeschlossenheit bedeutet, dass jeder Sondereigentumsbereich von anderen Sondereigentumsbereichen und vom Gemeinschaftseigentum eindeutig abgegrenzt ist. Bei der zuständigen Behörde (in Berlin: das Bezirksamt) muss der aufteilende Eigentümer hierfür eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Auf der Grundlage der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorschrift wird dabei geprüft, ob jedes Sondereigentum baulich vollkommen von anderen Wohnungen abgeschlossen ist und einen eigenen, abschließbaren Zugang zum Freien, über ein Treppenhaus oder über einen Vorraum besitzt.
Zum Sondereigentum können danach erklärt werden:
Die Eigentumswohnung als solche, Nebenräume (Keller, Speicher, Abstellkammer oder Garage), Balkone (aber ohne die konstruktiven Teile die Bodenplatte, Isolierschicht oder Brüstung), Sauna, Schwimmbad, Innenjalousien, Bodenbelag (Fliesen, Linoleum, Parkett, Teppich), Garagen, Stellplätze (in einer Sammelgarage).

Quelle: Haus und Grund 100 Fragen und 100 Antworten

Lesen Sie auch unsere weiteren Artikel zum Thema Wohnungseigentum:

 

(1/5) Das ABC der Wohnungseigentümergemeinschaft

(3/5) Welche Bedeutung hat die Teilungserklärung für die Wohnungseigentümer?

(4/5) Welche Aufgaben hat die Eigentümerversammlung?

(5/5) Welche Aufgaben hat der Verwalter?

 

Haben Sie noch Fragen? Das Team von BHI Hesse Immobilien unterstützt Sie gerne.

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