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Allgemein

Welcher Zaun gehört zu meinem Grundstück? – Berlin & Brandenburg

By 5. November 2020März 25th, 2021No Comments
Welchen Zaun gehört mir Berlin

Ein Grundstück, mag es auch noch so groß sein, grenzt stets an andere Grundstücke an. Mit ihren Besitzern ist meistens eine gute Nachbarschaft möglich. Dennoch gehört ein abgrenzender Zaun hierzulande einfach mit dazu. Er bringt Vorteile, kostet aber auch eine Stange Geld. Doch welcher der beiden Grundstücksbesitzer ist eigentlich dafür zuständig? Dürfen sie ihn vereint errichten oder ist eine Aufgabenteilung gesetzlich festgelegt? Dies und mehr erfahren Sie in unserem kleinen Blog-Artikel.

 

Muss ich einen Zaun errichten?

Das dicke Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB genannt, enthält keine Regelungen für Einfriedung von Grundstücken. Aus privatrechtlicher Sicht steht es daher dem Eigentümer des Grundstücks frei, es einzuzäunen oder nicht, solange er die Rechte Dritter wahrt.

Viele Bundesländer haben im Nachbarschaftsrecht genau geregelt, ob, wie und von wem der Zaun an der Grundstücksgrenze zu errichten ist. Nur wenige Länder haben diesbezüglich keine Bestimmungen erlassen.

In Berlin und Brandenburg besteht die Pflicht nur, wenn eine Einzäunung ortsüblich ist. Wir kennen kaum Lagen in Berlin, in denen über die Jahre Grundstücke ohne Zäune erbaut wurden. Somit ist in Berlin nahezu überall ein Zaun zu errichten. In Brandenburg hängt das wohl von der Stadt oder dem Dorf ab. Aber grundsätzlich kann man sagen, dass eine Einfriedungspflicht besteht und somit ein Zaun um das Grundstück errichtet werden muss.

 

Wer muss den Zaun errichten?

Wenn der Wunsch oder die Pflicht nach einem abgrenzenden Zaun besteht, bleibt nur die Frage. Welcher Zaun gehört zu meinem Grundstück?  Auch über die Zuständigkeit enthält das Nachbarschaftsrecht vieler Länder Regelungen, andere hingegen haben keine.

Hierbei ist zwischen drei Arten zu unterscheiden:

  • gemeinsame Einfriedung
  • Rechtseinfriedung
  • keine gesetzliche Regelung

 

Rechtseinfriedung in Berlin und Brandenburg

Die Rechtseinfriedung gilt in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen. Sie bedeutet, dass die rechte Grundstücksseite, vom Grundstückseingang aus betrachtet, eingezäunt werden muss. Dieses aber nur wenn der Nachbar das auch verlangt. Die Kosten trägt nur der Grundstücksbesitzer, der die Pflicht zur Errichtung des Zaunes hat. Er bestimmt allein über die Art der Umzäunung und trägt auch die laufenden Kosten für die Unterhaltung.

Die Rechtseinfriedung sorgt dafür, dass für viele Grenzzäune nur ein Grundstücksbesitzer zuständig ist. Dadurch sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die bei gemeinsamer Einfriedungspflicht entstehen, weil sich die Nachbarn nicht einig sind.

 

Wie werden hintere Zäune betrachtet?

Da ein Grundstück oft von vier Seiten eingezäunt ist, stellt sich die Frage, wie die anderen Seiten zu betrachten sind. Den linken Zaun hat der linke Eigentümer zu errichten und in Stand zu halten. Der vordere Zaun, oft zur Straße hin, ist von dem Grundstückseigentümer selbst zu errichten. Für Grundstücksgrenzen, die hinter dem Grundstück liegen, sind beide Nachbarn zuständig.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen in dem kurzen Beitrag helfen konnten, welcher Zaun zu Ihrem Grundstück gehört.